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24. Mai 2022

Aktuelle Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission

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Die Arbeitsrechtliche Kommission hat am 20. Mai getagt und den 2. und 3. Antrag zur Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung beschlossen. Der zweite Antrag beinhaltet neben einigen redaktionellen Änderungen eine Neufassung des Vergütungsgruppenplans 10 (Kirchenmusik). In diesem Vergütungsgruppenplan finden jetzt auch Beschäftigte als MusikreferentINNen ihre Eingruppierung. Die dritte Änderung der KAO enthält Zulagen für Beschäftigte in der Pflege, die einspringen und Beschäftigte, die vertretungsweise Mehraufgaben übernehmen. Auch Beschäftigte, die in landeskirchlichen Arbeitsgruppen mitarbeiten, erhalten einen Zuschlag. Alle Änderungen treten zum 1.7.2022 in Kraft.

Im Einzelnen:

Änderung von § 39 Abs. 2

§ 39 Abs. 2 KAO wird wie folgt gefasst:

„(2) Alle Beschäftigten, denen Mesner- und/oder Hausmeistertätigkeiten übertragen sind, sind in den Vergütungsgruppenplan 16 der Anlage 1.2.1 zur KAO einzugruppieren, soweit sie nicht in den Vergütungsgruppenplan 31 der Anlage 1.2.1 zur KAO einzugruppieren sind."

Die Erwähnung der Hausmeisterstellen im Vergütungsgruppenplan 31 machte die Ergänzung an dieser Stelle notwendig.

Änderung in Vergütungsgruppenplänen

Die Anlage 1.2.1 zur KAO wird wie folgt geändert:

Der Vergütungsgruppenplan 10 wird wie folgt gefasst:

Vergütungsgruppenplan 10

Da die Landessynode dafür Finanzmittel bereitgestellt hat, werden in den Kirchengemeinden und Kirchenbezirken vermehrt nicht kirchenmusikalisch Ausgebildete als MusikreferentINNen eingestellt. Bislang erfolgte die Eingruppierung mangels Spezialplan im Vergütungsgruppenplan 01. Mit dieser Änderung können sie nun regulär eingruppiert werden. Einige spezielle Stellen, deren Eingruppierung nicht mit den Regelungen der Anlage 3.5.2 zur KAO erfolgen kann, wurden im Vergütungsgruppenplan berücksichtigt.

Im Vergütungsgruppenplan 30 werden in der Entgeltgruppe 6 Nummer 3 die Wörter

„– es werden weniger als 300 Essen pro Mahlzeit angeboten“ gestrichen.“

Hier lag ein Denkfehler vor, der verhinderte, dass die Eingruppierung stattfinden konnte.

Im Vergütungsgruppenplan 54 erhält die Entgeltgruppe P 9 Fallgruppe 4 folgende Fassung:

„4. Beschäftigte wie zu 3. in besonders schwierigen Aufgabenbereichen und mit entsprechender Aus- oder Fachweiterbildung, z. B. in den Bereichen Praxisanleitung von Auszubildenden und Schülerinnen und Schülern, Hygiene, Gerontopsychiatrie, Pflegeberatung. Wundmanagement, Palliativpflege oder Qualitätsmanagement sowie Pflegediakone/Pflegediakoninnen, denen die Seelsorge an Klienten/Klientinnen, Angehörigen und Beschäftigten übertragen ist.“

Hier wurde Pflegeberatung als Heraushebungsmerkmal neu aufgenommen.

Der Vergütungsgruppenplan 60 a wird wie folgt geändert:

 aa) In der Entgeltgruppe 12 Fallgruppen 1 und 2, in der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 2 und der Entgeltgruppe 14 werden jeweils die Wörter „mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung“ gestrichen.

bb) Es wird folgende neue Protokollnotiz Nummer 5 eingefügt:

„5. Die Beschäftigten in den Entgeltgruppen 10 bis 13 erhalten zur Deckung des Personalbedarfs eine Zulage in Höhe von 250 € monatlich. Die Fachkräftezulage wird bei der Entgeltfortzahlung gemäß § 21 KAO sowie der Jahressonderzahlung gemäß § 20 KAO berücksichtigt."

Die Streichung der Wartezeit und die neue Zulage soll die Attraktivität der Stellen erhöhen.

Die dritte Änderung der KAO im Jahr 2022 umfasst Folgendes:

Es wird folgender neuer § 14 a- eingefügt:

 „§ 14 a Zulagen für besondere Vertretungssituationen und zusätzliche Tätigkeiten

(1) Wird dem/der Beschäftigten im Rahmen einer besonderen Vertretungssituation (z. B. Krankheitsfall) eine weitere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen der gleichen oder einer niedrigeren Eingruppierung entspricht und wird diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält der/die Beschäftigte für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage in Höhe von 150 € monatlich rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. Ab dem sechsten Monat erhöht sich die Zulage auf 250 € monatlich. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zulage anteilig gemäß ihrem Beschäftigungsumfang. Die Zulage kann maximal 18 Monate gezahlt werden, sie ist keine Abgeltung für Mehrarbeit und Überstunden.

(2) Wird dem/der Beschäftigten vorübergehend eine zusätzliche Tätigkeit übertragen. die nicht den Tätigkeiten der Stellenbeschreibung entspricht und die nicht unter § 14 Absatz 1 fällt, (Komma weg) und wird diese mindestens drei Monate ausgeübt, erhält der/die Beschäftigte für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage in Höhe von 100 € monatlich rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zulage anteilig gemäß ihrem Beschäftigungsumfang. Von dieser Regelung sind Leitungskräfte in den Entgeltgruppen 13 bis 15 ausgenommen.

Protokollnotizen (KAO) zu § 14 a:

1. Von den Regelungen des § 14 a nicht umfasst sind Beschäftigte im Bereich der Vergütungsgruppenpläne 21, 26, 54, 54 a und 63.

2. Zusätzliche Tätigkeiten im Sinne von Absatz 2 sind z. B die Mitarbeit in landeskirchlichen Arbeits- und Projektgruppen, Mitarbeit in Pilotierungen.“

Mit dieser Regelung soll die Übernahme zusätzlicher Tätigkeiten honoriert werden.

2. In der Anlage 3.7.3 zur KAO wird folgender neuer § 3 angefügt:

㤠3

Übernahme von Vertretungsdiensten

(1) Für die freiwillige und kurzfristige Übernahme eines Dienstes an dienstfreien Tagen auf Anfrage des Arbeitgebers, erhalten Beschäftigte einen Zuschlag von jeweils 60 €. Dienstfreie Tage sind Tage, an denen der/die Beschäftigte nicht im Dienstplan eingeplant ist. Eine kurzfristige Übernahme von Diensten ist gegeben, wenn die Anfrage des Dienstgebers zur Übernahme des Dienstes bis zu 96 Stunden vor dem zu übernehmenden Dienst erfolgt. *

(2) Absatz 1 findet auf Beschäftigte, die gemäß der Anlage 1.2.3 oder der Anlage 1.2.4 zur KAO beschäftigt sind, keine Anwendung.“

3. Es wird eine neue Anlage 3.7.4 zur KAO eingefügt:

„Anlage 3.7.4 zur KAO

Besondere Regelungen für Beschäftigte in der Nachbarschaftshilfe

§ 1 Übernahme von Vertretungsdiensten

(1) Für die freiwillige und kurzfristige Übernahme eines Dienstes an dienstfreien Tagen auf Anfrage des Arbeitgebers, erhalten Beschäftigte in der Nachbarschaftshilfe (Vergütungsgruppenplan 26 der Anlage 1.2.1 zur KAO) einen Zuschlag von jeweils 40 €. Eine kurzfristige Übernahme von Diensten ist gegeben, wenn die Anfrage des Dienstgebers zur Übernahme des Dienstes bis zu 96 Stunden vor dem zu übernehmenden Dienst erfolgt.

(2) Absatz 1 findet auf Beschäftigte, die gemäß der Anlage 1.2.3, der Anlage 1.2.4 oder der Anlage 3.7.2 zur KAO beschäftigt sind, keine Anwendung.

Mit diesen Regelungen wird das Einspringen im Bereich Pflege und Nachbarschaftshilfe honoriert.