Direkt zum Inhalt
11. März 2019

Aktuelle Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission

zurück zur Übersicht

Verbesserungen für die Beschäftigten im Sozialdienst erreicht: in der Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission am 22. Februar 2019 wurde die  Neufassung des Vergütungsgruppenplans 25 beschlossen.

Durch eine neue Besitzstandregelung werden Rückforderungen im Zusammenhang mit der Änderung von § 14 KAO verhindert.

Neue Eingruppierungsregelungen für den Sozialdienst

Die Neufassung gilt ab dem 1. Mai 2019. In den Verhandlungen konnten wir erreichen, dass die Bezahlung der Beschäftigten im Vergütungsgruppenplan 25 weiterhin nach der allgemeinen Entgelttabelle des TVöD, nicht nach dem sog. S-Tarif bzw.  „SuE“ des öffentlichen Dienstes erfolgt.

Ein Umstieg auf den „SuE“ hätte für einige Tätigkeitsfelder eine Absenkung bedeutet. Zugleich konnten wir erreichen, dass Eingangseingruppierung nicht mehr die Entgeltgruppe 9, sondern die höhere Entgeltgruppe 9c ist.

Auch wird die Mehrzahl der Beschäftigten  nach dem neuen Vergütungsgruppenplan eine Eingruppierung  in Entgeltgruppe 10 oder höher erhalten können. Das gesamte Spektrum möglicher Eingruppierungen im Sozialdienst  geht künftig von EG 9 c bis EG 15. 

Der Vergütungsgruppenplan 25 gilt nun für den gesamten Bereich des Sozialdienstes der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, einschließlich der Psychologinnen und Psychologen sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.

Dem Beschluss vorausgegangen waren intensive Verhandlungen und Anhörungen von Sachverständigen. Das System der Überleitung entspricht dem System der Neufassungen anderer Vergütungsgruppenpläne, die im vergangenen Jahr in Kraft getreten sind.

So erfolgt auch hier z.B. eine Höhergruppierung nur auf Antrag der Beschäftigten. Dieser kann bis spätestens 31. Juli 2020 gestellt werden. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie in einem Rundschreiben des Evangelischen Oberkirchenrates, das demnächst veröffentlicht wird.

Besitzstandsregelung für bisher gezahlte Zulagen für die Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit

Wie schon berichtet wurde die Berechnung der Zulage nach § 14 KAO für die vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit ab 01.03.2018 geändert. Bis zu diesem Zeitpunkt erhielten die Beschäftigten der EG 1 bis 8 eine Zulage von 4,5 % des individuellen Tabellenentgelts, die Beschäftigten der EG 9 bis 15 dagegen den Differenzbetrag zu der Entgeltgruppe in die sie bei dauerhafter Übertragung der Tätigkeit eingruppiert wären.

Seit 01.03.2018 erhalten nun alle Beschäftigten einheitlich den zuletzt genannten Differenzbetrag. So weit so gut – jedenfalls für die meisten Betroffenen. Es gab jedoch auch hier Fälle, wo die Neuregelung für die Beschäftigten finanziell schlechter ist als die alte 4,5-%-Regelung. Dies hätte sogar zu Gehaltsrückforderungen des Arbeitgebers geführt.

Damit das nicht passiert, hat die Arbeitsrechtliche Kommission nun rückwirkend ab 01.03.2018 beschlossen, dass die betroffenen Beschäftigten, für die die neue Zulage finanziell schlechter ist als die alte Zulage,  als Besitzstandsregelung weiterhin die alte Zulage erhalten. Diese Besitzstandszulage nimmt an allgemeinen Tariferhöhungen und Stufensteigerungen teil. Sie wird bis zu ihrem Wegfall,  längstens jedoch bis zum 29. Februar 2020 gezahlt.

Sie finden diese und weitere Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission hier ->

Der Form halber ist darauf hinzuweisen, dass die o.g. Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission noch bis zum 22. März unter Einwendungsvorbehalt gem. § 15 Abs. 2 ARRG stehen.