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01. April 2017

Stufenzuordnung bei Überführung von Nachbarschaftshelfer/-innen in den Vergütungsgruppenplan 26

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In letzter Zeit häufen sich die Anfragen von MAVen bezüglich der Überführung von Nachbarschafts-helfer/ -innen in den Vergütungsgruppenplan 26. Dabei handelt es sich um Beschäftigte, die bislang im Geltungsbereich einer Dienstvereinbarung nach der Anlage 3.7.2 zur KAO beschäftigt waren und die nun vom Arbeitgeber teilweise das Angebot erhalten, in ein „normales Anstellungsverhältnis“ mit Eingruppierung nach Vergütungsgruppenplan 26 überführt zu werden. Dem Vernehmen nach sind es Gründe der Refinanzierung, die zu diesem Trend führen.

In letzter Zeit häufen sich die Anfragen von MAVen bezüglich der Überführung von Nachbarschafts-helfer/ -innen in den Vergütungsgruppenplan 26. Dabei handelt es sich um Beschäftigte, die bislang im Geltungsbereich einer Dienstvereinbarung nach der Anlage 3.7.2 zur KAO beschäftigt waren und die nun vom Arbeitgeber teilweise das Angebot erhalten, in ein „normales Anstellungsverhältnis“ mit Eingruppierung nach Vergütungsgruppenplan 26 überführt zu werden. Dem Vernehmen nach sind es Gründe der Refinanzierung, die zu diesem Trend führen. 

Hierbei vertreten Arbeitgeber aber wohl vielfach die Ansicht, die Beschäftigten seien bei der Überführung in den Vergütungsgruppenplan 26 wie Neueinstellungen zu behandeln, d.h. kämen auch mit langer Berufserfahrung maximal in die Stufe 3 der neuen Entgeltgruppe.

Hierzu möchten wir Ihnen mitteilen, dass dies nach übereinstimmender Ansicht von LakiMAV und Evangelischem Oberkirchenrat nicht zutrifft. Die Mitarbeitenden sind nach der Überführung aus der Anlage 3.7.2 zur KAO in den Vergütungsgruppenplan 26 bzgl. der Stufenzuordnung so zu stellen, als ob sie von Anfang an dem Vergütungsgruppenplan 26 zugeordnet gewesen wären.

Die MAVen bitten wir im Rahmen ihres Mitbestimmungsrechts bei der Eingruppierung (§ 42 Buchstabe c MVG.Württemberg) darauf zu achten, dass die Stufenzuordnung korrekt erfolgt.

Ulrich Rodiek