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15. Juni 2021

Erhöhung der Vergütung

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Mit der Gehaltszahlung im Juni wird die Gehaltserhöhung rückwirkend zum 1. April unter Vorbehalt ausbezahlt.

Die Redaktionsverhandlungen zur Umsetzung der Tarifeinigung im TVöD vom 25.Oktober 2020 sind abgeschlossen. Nach derzeitigem Stand wird die Arbeitsrechtliche Kommission in ihrer nächsten Sitzung im Juli 2021 einen Beschluss zur Übernahme der rückwirkenden Tariferhöhung in die KAO fassen. Ein gesondertes Rundschreiben des Evangelischen Oberkirchenrats wird zu einem späteren Zeitpunkt hierzu veröffentlicht. Die Umsetzung der Tariferhöhung durch die Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle erfolgt daher mit der Vergütungsabrechnung für Juni 2021 unter Vorbehalt.

Die Tabellenentgelte erhöhen sich demnach ab 01.04.2021 um 1,4 % (mindestens 50 €).

Für Beschäftigte in einer individuellen Zwischenstufe erhöhen sich die Entgelte ebenfalls um 1,4 % (mindestens 50 €). Bei Beschäftigten in individuellen Endstufen hängt der Prozentsatz von der individuellen Entgeltgruppe ab.

VKA / Bund: Individueller Prozentsatz EG 1 bis 8 (analog Stufe 6)
+ 1,4 % EG 9a bis 15
 
SuE: Individueller Prozentsatz S2 bis S4 (analog Stufe 6)
+ 1,4 % S7 bis S18

P-Tabelle: Individueller Prozentsatz P5 bis P7 (analog Stufe 6)
+ 1,4 % S8 bis P16

Die Entgelte für Auszubildende und Praktikanten werden ab 01.04.2021 pauschal um einen Betrag von 25,00 € erhöht.

Die Kinderbesitzstandszulage (§ 11 AR-Ü) wird ab 01.04.2021 um 1,4 % auf 125,94 € je Kind monatlich bei Vollbeschäftigung erhöht.

Die Garantiebeträge nach § 17 Abs. 4 KAO werden nur beim Sozial- und Erziehungsdienst um 1,4 % auf 64,30 € bzw. 102,89 € erhöht. Bei den übrigen Beschäftigtengruppen werden die Garantiebeträge nicht mehr dynamisiert.

Ebenso erhöht sich das Wertguthaben bei Beschäftigten in Altersteilzeit (Blockmodell) nach § 7 Abs. 2 TV FlexAZ zum 01.04.2021 um 1,4 %.

Die Stundensätze für kurzfristig beschäftigte Aushilfen und Vertretungskräfte (Anlage 1.2.3 zur KAO) sowie für unregelmäßig beschäftigte Aushilfs- und Vertretungskräfte (Anlage 1.2.4 zur KAO) werden ebenfalls angepasst. Sie richten sich jeweils nach der Stufe 3 der zutreffenden Entgeltgruppe.