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Dienstvereinbarung zur Gesundheitsförderung - § 23 Absatz 4 KAO

Im Wege einer Dienstvereinbarung nach § 36 MVG.Württemberg kann zwischen Dienststellenleitung und MAV vereinbart werden, dass der Arbeitgeber Leistungen zur Gesundheitsförderung im Sinne von § 3 Nr. 34 EStG bis zu 500 Euro jährlich pro Beschäftigtem oder Beschäftigter gewährt.

Es gibt noch kein Muster für eine Dienstvereinbarung.

Über folgendem Link finden Sie aber wichtige Informationen zu den Rahmenbedingungen: