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17. Dezember 2020

Altersteilzeit- und Kurzarbeitsregelung verlängert

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Arbeitsrechtliche Kommission schafft Planungssicherheit für Beschäftigte und Betriebe

In ihrer Sitzung vom 11. Dezember 2020 hat die Arbeitsrechtliche Kommission beschlossen, dass die Regelungen zur Altersteilzeit (Anlage 1.6.2 zur KAO) und zu Kurzarbeit (Anlagen 1.7.3 zur KAO) verlängert werden.

Die Anlage 1.6.2 zur KAO gilt nun entsprechend dem Tarifabschluss im öffentlichen Dienst weiter bis zum 31.12.2022.

In der Anlage 1.6.2 zur KAO wurde mit sofortiger Wirkung folgender § 2 eingefügt:

„An Stelle des § 15 Abs. 2 TV Flex AZ wird bestimmt:

(2) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Beschäftigte im Geltungsbereich der KAO, die bis zum 31. Dezember 2022 die jeweiligen tariflichen Voraussetzungen erfüllen und deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis oder deren flexible Altersarbeitszeit vor dem 1. Januar 2023 begonnen hat.“

Zwar liegen die ausformulierten Tarifvertragstexte noch nicht vor, aber so haben Beschäftigte und Betriebe schon einmal Planungssicherheit bezüglich der nach vorheriger Rechtslage zum 31.12.2020 auslaufenden Altersteilzeitregelung. Wenn die fertigen Tarifvertragstexte vorliegen, folgen ggf. weitere Informationen zur konkreten Umsetzung.

Ebenfalls verlängert wurde die Geltungsdauer der Anlage 1.7.3 zur KAO, die Einrichtungen in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg ermöglicht, per Dienstvereinbarung mit der Mitarbeitervertretung aufgrund von Covid-19 Kurzarbeit einzuführen. Die Geltung der Regelung wurde um ein Jahr, d.h. bis zum 31.12.2021 verlängert, auch wenn sich natürlich alle Beteiligten wünschen, dass sie möglichst wenig zur Anwendung kommen muss. Eine inhaltliche Änderung wurde nicht beschlossen, d.h. es bleibt im Fall von Kurzarbeit bei der Aufstockung des Kurzarbeitergeldes auf 95 % der Nettoengeltdifferenz (siehe hierzu § 7 der Anlage 1.7.3 zur KAO).