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26. September 2018

Aktuelle Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission

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Die Regelungen der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO) werden ständig überarbeitet und aktualisiert. Auf einige der Beschlüsse wiesen wir hier hin.

In der letzten Sitzung wurden Redaktionelle Änderungen und Ergänzungen von Vergütungsgruppenplänen beschlossen. Weiter ging es um die Jahressonderzahlung und um eine einmalige Pauschalzahlung 2018.
Besonder wichtig für die Praxis: Es gibt nun eine Klarstellung der Regelung zur Arbeitszeit auf Dienstreisen!

Wichtiger Hinweis: Diese und weitere Änderungen sind in der KAO-Fassung mit Stand vom 1. Juli 2018 noch nicht enthalten. Zur veröffentlichten KAO müssen also die aktuellsten Beschlüsse mitgelesen werden – Und diese finden sich hier.
 

Redaktionelle Änderungen und Ergänzungen von Vergütungsgruppenplänen

Einige kürzlich überarbeitet Vergütungsgruppenpläne wurden nochmals nachbearbeitet. In der Praxis zeigten sich Unklarheiten. Dies betrifft die Vergütungsgruppenplänen 3, 4, 16, 26, 54 und 54a. Alle hier erfolgten Änderungen gelten rückwirkend ab Inkrafttreten des jew. Vergütungsgruppenplan.

Jahressonderzahlung wird auch im Jahr 2018 bei uns nicht abgesenkt

Dort wo der TVöD direkt gilt, wird 2018 eine etwas geringere Jahressonderzahlung ausbezahlt. Dies wurde jedoch für die Kirchliche Anstellungsordnung (KAO) für das Jahr 2018 nicht übernommen. Dies hat die Arbeitsrechtliche Kommission beschlossen. Die Absenkung im Bereich der KAO erfolgt erst ab dem Jahr 2019 - dann im selben Umfang wie im öffentlichen Dienst. Weitere Informationen finden Sie im OKR-Rundschreiben AZ 25.00 Nr. 25.0-10-V22/6 vom 13.08.2018.

Einmalige Pauschalzahlung wird auch im Jahr 2018 noch gezahlt

Wie in den Vorjahren wird es auch in diesem Jahr bei uns nochmals eine „einmalige“ Pauschalzahlung für bestimmte Beschäftige geben. Dies gilt für Beschäftigte, die nach Vergütungsgruppenplänen bezahlt werden, die für die KAO noch nicht überarbeitet und übernommen werden konnten. Weitere Informationen zu den Anspruchsberechtigten und zum Verfahren finden Sie im OKR-Rundschreiben AZ 25.00 Nr. 25.0-10-V21/6 vom 14.08.2018.
Wichtig: Mit den Entgelterhöhungen aus der Tarifrunde 2018 im öffentlichen Dienst haben diese Pauschalzahlungen jedoch nichts zu tun. Über die tarifliche Entgelterhöhung berichten wir hier in Kürze.

Klarstellung der Regelung zur Arbeitszeit auf Dienstreisen

Da es immer wieder zu Anfragen in der Rechtsberatung zur Arbeitszeit auf Dienstreisen kam, hat die Arbeitsrechtliche Kommission auf Antrag der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung die Regelung in § 8 Abs. 10 KAO durch Neuformulierung klargestellt. Der neue § 8 Abs. 10 KAO lautet jetzt:

„(10) Dienstreisen werden mit ihrer tatsächlichen Dauer als Arbeitszeit angerechnet, höchstens jedoch mit zehn Stunden täglich. Die tatsächliche Dauer der Dienstreise im Sinne von Satz 1 umfasst die gesamte Zeit zwischen der Abreise und der Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise von der Dienststelle oder einer anderen Stelle aus angetreten oder beendet, so tritt diese an die Stelle der Wohnung.“

Damit ist nun in der KAO klarer dargestellt, was vorher im Prinzip auch schon galt: bei Dienstreisen gilt die gesamte Abwesenheitszeit von zu Hause als Arbeitszeit. Reisezeiten, Pausenzeiten etc. werden nicht abgezogen. Die maximal anrechenbare Zeit pro Tag beträgt jedoch 10 Stunden. Wird die Dienstreise nicht von zu Hause angetreten oder dort beendet gilt die Sonderregel in Satz 3, dass dann zur Berechnung der Abwesenheitszeit der jeweils andere Ort an die Stelle der Wohnung tritt.

Neue Entgeltordnung für Beschäftigte in der Forstwirtschaft

Auch die kirchlichen Beschäftigten in der Forstwirtschaft haben nun eine neue Entgeltordnung. Eine Überleitungsregelung in die neue Entgeltordnung zum TVöD-Wald BaWü wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2018 in die Anlage 3.3.1 zur KAO aufgenommen.