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Schwerbehindertenvertretung

Schwerbehindertenvertretung

Zuständigkeit

Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden

In Dienststellen mit mind. 5 beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeitenden ist eine Vertrauensperson und eine Stellvertretung zu wählen.

Gesamtschwerbehindertenvertretung

Besteht für Dienststellen eine Gesamt-MAV, bilden die Vertrauenspersonen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung.

Landeskirchliche Vertrauensperson

Die Landeskirchliche Vertrauensperson bzw. deren Stellvertretung ist zuständig für die Beratung und Information der MAVen zu den Rechten der schwerbehinderten Menschen, insbesondere dort, wo keine Vertrauensperson gewählt ist.

MAV

Neben der zuständigen Vertretung der Schwerbehinderten hat die MAV bei allen personellen Einzelmaßnahmen die Schutzrechte des/der Schwerbehinderten zu beachten.

Rechtsgrundlagen

Das Schwerbehindertenrecht der §§ 151 ff. SGB IX gilt auch für kirchliche Arbeitgeber.

Schwerbehindertenbegriff

Die Feststellung der Schwerbehinderung ist nach den Bestimmungen des SGB IX zu treffen. Gem. § 2 SGB IX ist schwerbehindert, wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 aufweist.

Gleichgestellte

Menschen mit Behinderung mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30 GdB, können schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden.

Aufgaben

MAV

Zu den allgemeinen Aufgaben der MAV gehört nach § 35 Abs. 3 d MVG.Württemberg die Förderung der Eingliederung und beruflichen Entwicklung hilfs- und schutzbedürftiger Personen. Zu diesem Personenkreis zählen auch schwerbehinderte Menschen. Zu den Aufgaben der MAV gehört hiernach vor allem die Überwachung der Durchführung und Beachtung der jeweiligen gesetzlichen Schutzvorschriften. Darüber hinaus sind aber alle Handlungsmöglichkeiten gemeint, die es in der Dienststelle gibt, z.B. Einstellungspolitik, Ausstattung von Arbeitsplätzen, Zuschnitt von Arbeitsaufgaben, Bildung von Arbeitsgruppen, Angebot spezieller Schulungen, Förderung des Miteinanders in der Dienststelle. Die Handlungsmöglichkeiten der MAV sind nicht auf Anhörungs- und Beteiligungsrechte beschränkt, sondern die MAV ist aufgerufen, ein Handlungsfeld mitzugestalten.

Die MAV hat eine Reihe von Informations- und Mitwirkungsrechten.

Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden

§ 51 Abs. 1 MVG.Württemberg regelt die Aufgaben der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen durch den Verweis auf die §§ 177 bis 179 SGB IX. Insbesondere § 178 SGB IX regelt die Aufgaben der Vertrauensperson der Schwerbehinderten:

Es besteht ein umfassender Informationsanspruch durch die Dienststellenleitung nach § 51 Abs. 3 MVG in allen Angelegenheiten, die einzelne Schwerbehinderte oder Schwerbehinderte als Gruppe berühren.

Landeskirchliche Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden

Ihre Aufgaben können in § 55 b Abs. 3 MVG.Württemberg nachgelesen werden.

Zusammenarbeit von MAV und Vertrauensperson

Gem. § 51 Abs. 5 MVG.Württemberg hat die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ein Teilnahmerecht an allen Sitzungen der MAV. Die Vertrauensperson vertritt bei allen zu behandelnden Angelegenheiten die besonderen Belange der schwerbehinderten Mitarbeitenden mit beratender Stimme.

Aufgaben der Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers

Auf Arbeitgeberseite hat ein/e Inklusionsbeauftragte/r darauf hinzuwirken, dass die den Arbeitgeber treffenden Pflichten aus den besonderen Regelungen zur Teilhabe (schwer-) behinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) des SGB IX erfüllt werden.

Weiterführende Informationen für MAVen