Arbeitsrechtliche Kommission - § 1-e-Ausschuss

§ 1e-Ausschuss

Der Ausschuss nach § 1 e KAO entscheidet in Ausnahmefällen über einzelvertragliche Sonderregelungen, die von der KAO abweichen. Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist schriftlich an die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission zu stellen und ausführlich zu begründen. Außerdem ist dem Antrag auf Ausnahmegenehmigung die Stellungnahme der zuständigen Mitarbeitervertretung beizufügen.
 
Dem Ausschuss nach § 1 e KAO gehören an

  • drei Vertreterinnen/Vertreter (Mitglieder) der Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst und
  • drei Vertreterinnen/Vertreter (Mitglieder) der Leitungsorgane kirchlicher Körperschaften der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

Mitglieder im § 1e-Ausschuss aus der LakiMAV

Reinhard Haas, Reinhard Krämer, Gerhard Uzelmaier
Stellvertreter: Ulrich Rodiek