Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG)
Zuständigkeit der Schlichtungsstelle
Die Schlichtungsstelle entscheidet auf Antrag über alle Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes zwischen den jeweils Beteiligten ergeben.
In den Fällen, in denen die Schlichtungsstelle wegen des Abschlusses von Dienstvereinbarungen angerufen wird, kann die Schlichtungsstelle nur einen Vermittlungsvorschlag unterbreiten.
In den Fällen der Mitberatung stellt die Schlichtungsstelle nur fest, ob die Beteiligung der Mitarbeitervertretung erfolgt ist. Ist die Beteiligung unterblieben, hat dies die Unwirksamkeit der Maßnahme zur Folge.
In den Fällen, die einem eingeschränkten Mitbestimmungsrecht unterliegen, hat die Schlichtungsstelle lediglich zu prüfen und festzustellen, ob für die Mitarbeitervertretung ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt. Stellt die Schlichtungsstelle fest, dass für die Mitarbeitervertretung kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt, gilt die Zustimmung der Mitarbeitervertretung als ersetzt. In den Fällen des eingeschränkten Mitbestimmungsrechts entscheidet die Schlichtungsstelle abschließend.
In den Fällen der Mitbestimmung entscheidet die Schlichtungsstelle über die Ersetzung der Zustimmung der Mitarbeitervertretung. Die Entscheidung der Schlichtungsstelle muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften sowie im Rahmen der Anträge von Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung halten.
In den Fällen der Nichteinigung über Initiativen der Mitarbeitervertretung stellt die Schlichtungsstelle fest, ob die Weigerung der Dienststellenleitung, die von der Mitarbeitervertretung beantragte Maßnahme zu vollziehen, rechtswidrig ist. Die Dienststellenleitung hat erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Schlichtungsstelle über den Antrag der Mitarbeitervertretung zu entscheiden.
Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist verbindlich. Weigert sich die Dienststellenleitung, einer unanfechtbar gewordenen Entscheidung der Schlichtungsstelle nachzukommen, ist das nach Verfassung, Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan auf Antrag verpflichtet, die Entscheidung im Wege der Ersatzvornahme umzusetzen.
Durchführung der Schlichtung
Sofern keine besondere Frist für die Anrufung der Schlichtungsstelle festgelegt ist, beträgt die Frist zwei Monate nach Kenntnis einer Maßnahme oder eines Rechtsverstoßes.
Der oder die Vorsitzende der Schlichtungsstelle hat zunächst durch Verhandlungen mit den Beteiligten auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. (Einigungsgespräch). Gelingt diese nicht, so ist die Schlichtungsstelle einzuberufen. Im Einvernehmen der Beteiligten kann der oder die Vorsitzende allein entscheiden.
Der oder die Vorsitzende der Schlichtungsstelle kann den Beteiligten aufgeben, ihr Vorbringen schriftlich vorzubereiten und Beweise anzutreten. Die Schlichtungsstelle entscheidet aufgrund einer von dem oder der Vorsitzenden anberaumten, mündlichen Verhandlung, bei der alle Mitglieder anwesend sein müssen. Die Schlichtungsstelle tagt öffentlich, sofern nicht nach Feststellung durch die Schlichtungsstelle besondere Gründe den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Der Mitarbeitervertretung und der Dienststellenleitung ist in der Verhandlung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Schlichtungsstelle soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinwirken. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen und ein Beschluss im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
Die Schlichtungsstelle entscheidet durch Beschluss, der mit Stimmenmehrheit gefasst wird. Stimmenthaltung ist unzulässig. Den Anträgen der Beteiligten kann auch teilweise entsprochen werden.
Kann in Eilfällen die Schlichtungsstelle nicht rechtzeitig zusammentreten, trifft der oder die Vorsitzende auf Antrag einstweilige Anordnungen.
Mitglied der Schlichtungsstelle aus der LakiMAV
Reinhard Krämer
Stellvertreter: Albrecht Holzhäuer, Elisabeth Kalantar