Schlichtungsausschuss nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG)

Zusammensetzung und Bildung des Schlichtungsausschusses

Es wird ein Schlichtungsausschuß aus einem Vorsitzenden und acht Beisitzern gebildet. Die Mitglieder müssen zum Kirchengemeinderat oder zu einem entsprechenden Amt in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder in ihrer Freikirche wählbar sein.

Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Sie dürfen weder haupt- noch neben-beruflich im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen, noch während der Dauer ihrer Amtszeit dem Leitungsorgan einer kirchlichen Körperschaft oder eines anderen Trägers kirchlicher oder diakonischer Einrichtungen angehören.

Jede der in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Gruppen benennt zwei Beisitzer sowie einen ersten und einen zweiten Stellvertreter. Die Stellvertreter vertreten beide Beisitzer der Gruppe. Beisitzer und Stellvertreter dürfen nicht Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission sein. Sie müssen seit mindestens drei Jahren haupt-, neben- oder ehrenamtlich im Dienst der Kirche oder Diakonie stehen.

Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und sein Stellvertreter werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder gewählt.

Verfahren des Schlichtungsausschusses

Der Schlichtungsausschluß beschließt nach Anhörung der Beteiligten mit Stimmenmehrheit der Mitglieder in geheimer Beratung.

Der Wortlaut der Entscheidungen des Schlichtungsausschusses ist in eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist. In den Entscheidungen ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelungen zu bestimmen.

Mitglieder des Schlichtungsausschusses durch Bennennung der LakiMAV

Ulrike Gaffron, Edmund Schnaitter
Stellvertreter: Ulrich Rodiek, Maike Rantzen-Merz