Beschlüsse des Kirchengerichtshofes der EKD (KGH.EKD)

Mit dem von der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland am 6. November 2003 verabschiedeten Kirchengesetz über die Errichtung, die Organisation und das Verfahren der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland  wurde im MVG.EKD eine Änderung der Bezeichnung der Schlichtungsstellen in "Kirchengerichte" vorgenommen, die die Qualität und Verortung als kirchliche Rechtsprechungsorgane deutlich macht.

Die Kirchengerichte erster Instanz entscheiden nach § 60 MVG.EKD über alle Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des MVG.EKD zwischen den Beteiligten ergeben. Ihre Zuständigkeit ist unterschiedlich geregelt, teilweise sind sie nur für Streitigkeiten aus dem Bereich einer Gliedkirche oder ihres gliedkirchlichen Diakonischen Werkes zuständig, teilweise aber auch für diese gemeinsam oder für mehrere Gliedkirchen oder gliedkirchliche Diakonische Werke.

 

Gegen die Beschlüsse der Kirchengerichte erster Instanz findet gemäß § 63 MVG.EKD nun die Beschwerde an den Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland, kurz KGH.EKD, statt. Die Beschwerde bedarf der Annahme. Näheres über seine Errichtung und Organisation findet sich im Kirchengerichtsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (KiGG.EKD), das Teil des verabschiedeten Kirchengesetzes über die Errichtung, die Organisation und das Verfahren der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland ist.

 

Hier finden Sie interessante Entscheidungen des Kirchengerichtshof der EKD.